{"id":663,"date":"2021-01-19T00:48:24","date_gmt":"2021-01-19T00:48:24","guid":{"rendered":"http:\/\/fwherold.de\/?p=663"},"modified":"2021-01-19T00:48:41","modified_gmt":"2021-01-19T00:48:41","slug":"informationsfreiheitssatzung-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/fwherold.de\/?p=663","title":{"rendered":"\u201eInformationsfreiheitssatzung\u201c"},"content":{"rendered":"\n<p>Liebe Leser, der zweite Anlauf geht los. Wir sind eine Starke Gemeinschaft hinter der IFS, ich hoffe sehr das wir Sie f\u00fcr uns alle durchsetzen k\u00f6nnen. Ich habe viel Zeit und Arbeit in diese Satzung investiert und hoffe, dass es sich gelohnt hat. Es folgt der Antrag und die Version die wir gerne m\u00f6glich machen w\u00fcrden:<\/p>\n\n\n\n<p>Antrag an den Oberb\u00fcrgermeister Dr. Bernhard Gmehling und den Stadtrat zur Einf\u00fchrung einer st\u00e4dtischen:<\/p>\n\n\n\n<p>Sehr\ngeehrter Dr. Bernhard Gmehling, sehr geehrter Stadtrat, sehr geehrte\nVerwaltung,<\/p>\n\n\n\n<p>nachdem\nder Stadtrat den Punkt Informationsfreiheitsatzung vertagt hat, damit sich alle\nStadtr\u00e4te mit der Mustersatzung besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen, reichen wir eine Version\nder Satzung ein, die bei vielen Stadtratsmitgliedern Unterst\u00fctzung gefunden\nhat. <\/p>\n\n\n\n<p>Als\nAntragsteller habe ich mit allen Fraktionen Kontakt aufgenommen und mit den\nmeisten eine Schnittmenge erarbeiten k\u00f6nnen. Nach R\u00fccksprache mit den\nFraktionen, ist dieses ein gemeinsamer Antrag der Freien W\u00e4hler, der Gr\u00fcnen,\nder SPD, der Fraktion Wind, der Ausschussgemeinschaft FDP und der Linken. Ich\nfreue mich sehr \u00fcber die breite Akzeptanz und die konstruktive Zusammenarbeit\nbei dieser Satzung. An der Stelle geht mein Dank an die konstruktiven\nVorschl\u00e4ge von Matthias Enghuber und die rechtliche Pr\u00fcfung von Ralf Rick. Ebenso\nan die Ausarbeitung der unterst\u00fctzenden Fraktionen, vertretend hierbei durch\nFrank Thonig, Gerhard Schoder, Bernd Schneider und Michael Wittmeier. <\/p>\n\n\n\n<p>Nun\nwollen wir die Satzung in dieser finalen Form zur Abstimmung bringen. Da dieser\nAntrag die Weiterf\u00fchrung des Antrag aus dem Sommer ist, w\u00e4re es gut wenn wir\nden Punkt zeitnah im Stadtrat behandeln, gerne kommende Woche. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Antrag:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hiermit\nbeantragen wir, die Abstimmung \u00fcber die Erlassung der in diesem Antrag\nenthaltenen st\u00e4dtischen Informationsfreiheitssatzung und auch, diese f\u00fcr die\nStadt Neuburg an der Donau einzuf\u00fchren. <\/p>\n\n\n\n<p>Neuburg, den: 18.01.2021 Florian Herold<\/p>\n\n\n\n<p>___________________________________________<\/p>\n\n\n\n<p>Satzungsentwurf zur Regelung des Zugangs zu Informationen:<strong><br> des eigenen Wirkungskreises der Stadt Neuburg an der Donau<br> (Informationsfreiheitssatzung)<br> vom &#8211;.&#8211;.2021 <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Neuburg an der Donau erl\u00e4sst aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung f\u00fcr den Freistaat Bayern (GO) folgende<\/p>\n\n\n\n<p><strong>S a t z u n g : <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Anwendungsbereich<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong> <\/strong>(1) Jeder Gemeindeangeh\u00f6riger (i.S.d. Art. 15 Abs. 1 GO) der Stadt Neuburg an der Donau hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung. <br> (2) Die Satzung betrifft ausschlie\u00dflich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.<br> (3) Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer K\u00f6rperschaften des privaten oder \u00f6ffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter die Stadt Neuburg an der Donau ist, sowie der Stadtwerke Neuburg.<br> (4) Auskunftsanspr\u00fcche aus anderer gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz, werden von dieser Satzung nicht ber\u00fchrt.<br> \u00a7 2<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Begriffsbestimmungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong> <\/strong>Im Sinne dieser Satzung bedeutet :<br> 1. Amtliche Information :<br> Jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabh\u00e4ngig von der Art ihrer<br> Speicherung, Entw\u00fcrfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,<br> geh\u00f6ren nicht dazu. <br> 2. Dritte :<strong><br> <\/strong>Alle Personen, \u00fcber die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen<br> und die nicht selbst Antragsteller sind.<br> 3. Informationstr\u00e4ger :<strong><br> <\/strong>Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift- oder<br> Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern k\u00f6nnen.<br> Bild-, Video- oder Tonaufnahmen sind hiervon ausgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p> \u00a7 3<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Antragstellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong> <\/strong>(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gew\u00e4hrt.<br> Der Antrag muss schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe einer vollst\u00e4ndigen<br> Postanschrift gestellt werden. Es bedarf einer einfachen Begr\u00fcndung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Antrag soll an den Oberb\u00fcrgermeister der Stadt Neuburg an der Donau gerichtet werden. \u00a7 4 Abs. 2 bleibt unber\u00fchrt.<br><\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gew\u00fcnscht wird.<br> Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person innerhalb der in \u00a7 5 Abs. 1 gesetzten Frist mitzuteilen und Gelegenheit zur Pr\u00e4zisierung des Antrags zu geben.<br> Kommt die antragstellende Person der Aufforderung der Pr\u00e4zisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 5 erneut, andernfalls wird der Antrag nach einer Frist von einem Monat ab Zugang des Hinweises auf die unzureichende Pr\u00e4zisierung aus formalen Gr\u00fcnden abgelehnt.<br>Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Information fehlt, darf er sich \u00fcber diese bei der Verwaltung informieren. <\/p>\n\n\n\n<p> \u00a7 4<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Gew\u00e4hrung und Ablehnung des Antrags<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> (1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gew\u00e4hren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verf\u00fcgung stellen. Ausk\u00fcnfte erteilt der Oberb\u00fcrgermeister, oder eine von ihnen beauftragte Person. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gew\u00e4hrt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich h\u00f6herer Verwaltungsaufwand.<br> (2) Handelt es sich um vor\u00fcbergehend beigezogene Akten anderer \u00f6ffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Einsicht in diese Akten zust\u00e4ndige Stelle.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Stadt stellt w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und r\u00e4umliche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Informationszugang zur Verf\u00fcgung.<br> Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.<br> (4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationstr\u00e4ger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verf\u00fcgung. <br> (5) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits \u00fcber die begehrten Informationen verf\u00fcgt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen beschaffen kann.<\/p>\n\n\n\n<p> \u00a7 5<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Antragsbearbeitungsfrist<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> (1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags zug\u00e4nglich.<br> (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschr\u00e4nkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags schriftlich zu erfolgen und ist zu begr\u00fcnden.<br> Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschr\u00e4nkung des begehrten Zugangs bedarf keiner<br> Begr\u00fcndung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung (\u00a7 6) gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<br> Die Gr\u00fcnde der Auskunftsverweigerung sind in diesen F\u00e4llen jedoch aktenkundig zu machen. Stadtr\u00e4te werden \u00fcber Ablehnungen in der Stadtratssitzung informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Stadt stellt w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und r\u00e4umliche M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Informationszugang zur Verf\u00fcgung.<br> Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.<br> (4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationstr\u00e4ger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verf\u00fcgung. <br> (5) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits \u00fcber die begehrten Informationen verf\u00fcgt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen beschaffen kann.<br> \u00a7 5<br> Antragsbearbeitungsfrist<br> (1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags zug\u00e4nglich.<br> (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschr\u00e4nkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags schriftlich zu erfolgen und ist zu begr\u00fcnden.<br> Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschr\u00e4nkung des begehrten Zugangs bedarf keiner<br> Begr\u00fcndung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung (\u00a7 6) gef\u00e4hrdet w\u00fcrde.<br> Die Gr\u00fcnde der Auskunftsverweigerung sind in diesen F\u00e4llen jedoch aktenkundig zu machen. Stadtr\u00e4te werden \u00fcber Ablehnungen in der Stadtratssitzung informiert.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Soweit die Komplexit\u00e4t der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 und 2 um zwei Monate verl\u00e4ngert werden. Die antragstellende Person ist \u00fcber die Fristverl\u00e4ngerung und deren Gr\u00fcnde schriftlich zu informieren.<\/p>\n\n\n\n<p> \u00a7 6<\/p>\n\n\n\n<p><strong> Ausschluss und Beschr\u00e4nkung des Anspruchs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen R\u00fccksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Anspr\u00fcche einzelner entgegenstehen.<br><\/p>\n\n\n\n<p> (2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, soweit und solange<br> a) die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,<br> b) es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils<br> g\u00fcltigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten Dritter<br> handelt,<br> c) es sich bei den Informationen um Betriebs- oder Gesch\u00e4ftsgeheimnisse handelt, <br> d) es sich bei den Informationen um Entw\u00fcrfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen,<br> Protokolle vertraulicher Beratungen und \u00c4hnliches handelt<br> (Schutz des beh\u00f6rdlichen Entscheidungsprozesses),<br> e) die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Verfahrensabl\u00e4ufe oder den beh\u00f6rdlichen Entscheidungsbildungsprozess, insbesondere auch den Ablauf eines anh\u00e4ngigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens oder den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gef\u00e4hrden k\u00f6nnte oder<br> f) der Schutz geistigen Eigentums oder des Urheberrechts entgegensteht.<br> <\/p>\n\n\n\n<p>(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Abs\u00e4tze nicht zug\u00e4nglich gemacht werden d\u00fcrfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den \u00fcbrigen Informationen.<br> Soweit und solange eine Aussonderung nicht m\u00f6glich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber die nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossenen Informationen.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Liegt aus Sicht der Verwaltung ein wichtiger Grund f\u00fcr die Ablehnung des Antrags vor, wird dieser zur Genehmigung an den Stadtrat verwiesen und dort dar\u00fcber abgestimmt, ob der Antrag bearbeitet werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7 <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verh\u00e4ltnis zu anderen Informationszugangsrechten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlagen besonderen Rechtsverh\u00e4ltnissen haben, bleiben unber\u00fchrt.<br><\/p>\n\n\n\n<p> \u00a7 8<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sitzungsinformationen f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> Der rechtlich erlaubte Inhalt des RIS Rathaus-Informations-System soll allen Neuburgern digital zur Verf\u00fcgung stehen, somit auf der Webseite der Stadt Neuburg einzusehen sein. Als Grundlage dient die Stellungnahme vom 25.03.2014 des BaylfD. Daher werden folgende Inhalte ver\u00f6ffentlicht: Die \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Niederschriften enthalten nur den Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, also Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Stadtratsmitglieder und die der abwesenden, die behandelten Gegenst\u00e4nde, die Beschl\u00fcsse und das Abstimmungsergebnis. Dazu werden diejenigen Vorlagen und Anh\u00e4nge zu jedem Beschluss ver\u00f6ffentlicht, bei denen keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Die entsprechenden von der Verwaltung erstellten Dokumente sollen m\u00f6glichst so formuliert werden, dass sie ver\u00f6ffentlicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 9<\/p>\n\n\n\n<p> <strong>Kosten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p> F\u00fcr Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) entsprechend der Satzung \u00fcber die Erhebung von Verwaltungskosten f\u00fcr Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neuburg an der Donau (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.<br> Die Geb\u00fchren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verh\u00e4ltnis besteht.<\/p>\n\n\n\n<p> F\u00fcr Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Geb\u00fchren und Auslagen) entsprechend der Satzung \u00fcber die Erhebung von Verwaltungskosten f\u00fcr Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neuburg an der Donau (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.<br> Die Geb\u00fchren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verh\u00e4ltnis besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kostensatzung der Stadt Neuburg an der Donau wird\nge\u00e4ndert und ein entsprechender Geb\u00fchrentatbestand aufgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p><br><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Leser, der zweite Anlauf geht los. 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