„Informationsfreiheitssatzung“

Liebe Leser, der zweite Anlauf geht los. Wir sind eine Starke Gemeinschaft hinter der IFS, ich hoffe sehr das wir Sie für uns alle durchsetzen können. Ich habe viel Zeit und Arbeit in diese Satzung investiert und hoffe, dass es sich gelohnt hat. Es folgt der Antrag und die Version die wir gerne möglich machen würden:

Antrag an den Oberbürgermeister Dr. Bernhard Gmehling und den Stadtrat zur Einführung einer städtischen:

Sehr geehrter Dr. Bernhard Gmehling, sehr geehrter Stadtrat, sehr geehrte Verwaltung,

nachdem der Stadtrat den Punkt Informationsfreiheitsatzung vertagt hat, damit sich alle Stadträte mit der Mustersatzung beschäftigen können, reichen wir eine Version der Satzung ein, die bei vielen Stadtratsmitgliedern Unterstützung gefunden hat.

Als Antragsteller habe ich mit allen Fraktionen Kontakt aufgenommen und mit den meisten eine Schnittmenge erarbeiten können. Nach Rücksprache mit den Fraktionen, ist dieses ein gemeinsamer Antrag der Freien Wähler, der Grünen, der SPD, der Fraktion Wind, der Ausschussgemeinschaft FDP und der Linken. Ich freue mich sehr über die breite Akzeptanz und die konstruktive Zusammenarbeit bei dieser Satzung. An der Stelle geht mein Dank an die konstruktiven Vorschläge von Matthias Enghuber und die rechtliche Prüfung von Ralf Rick. Ebenso an die Ausarbeitung der unterstützenden Fraktionen, vertretend hierbei durch Frank Thonig, Gerhard Schoder, Bernd Schneider und Michael Wittmeier.

Nun wollen wir die Satzung in dieser finalen Form zur Abstimmung bringen. Da dieser Antrag die Weiterführung des Antrag aus dem Sommer ist, wäre es gut wenn wir den Punkt zeitnah im Stadtrat behandeln, gerne kommende Woche.

Antrag:

Hiermit beantragen wir, die Abstimmung über die Erlassung der in diesem Antrag enthaltenen städtischen Informationsfreiheitssatzung und auch, diese für die Stadt Neuburg an der Donau einzuführen.

Neuburg, den: 18.01.2021 Florian Herold

___________________________________________

Satzungsentwurf zur Regelung des Zugangs zu Informationen:
des eigenen Wirkungskreises der Stadt Neuburg an der Donau
(Informationsfreiheitssatzung)
vom –.–.2021

Die Stadt Neuburg an der Donau erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende

S a t z u n g :

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Jeder Gemeindeangehöriger (i.S.d. Art. 15 Abs. 1 GO) der Stadt Neuburg an der Donau hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadtverwaltung vorhandenen amtlichen Informationen nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Die Satzung betrifft ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.
(3) Nicht umfasst sind Angelegenheiten anderer Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts, deren Mitglied bzw. Beteiligter die Stadt Neuburg an der Donau ist, sowie der Stadtwerke Neuburg.
(4) Auskunftsansprüche aus anderer gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz, werden von dieser Satzung nicht berührt.
§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeutet :
1. Amtliche Information :
Jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer
Speicherung, Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen,
gehören nicht dazu.
2. Dritte :
Alle Personen, über die personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen
und die nicht selbst Antragsteller sind.
3. Informationsträger :
Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift- oder
Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.
Bild-, Video- oder Tonaufnahmen sind hiervon ausgenommen.

§ 3

Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt.
Der Antrag muss schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe einer vollständigen
Postanschrift gestellt werden. Es bedarf einer einfachen Begründung.

(2) Der Antrag soll an den Oberbürgermeister der Stadt Neuburg an der Donau gerichtet werden. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird.
Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der antragstellenden Person innerhalb der in § 5 Abs. 1 gesetzten Frist mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
Kommt die antragstellende Person der Aufforderung der Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist gemäß § 5 erneut, andernfalls wird der Antrag nach einer Frist von einem Monat ab Zugang des Hinweises auf die unzureichende Präzisierung aus formalen Gründen abgelehnt.
Sofern der antragstellenden Person Angaben zur Umschreibung der begehrten Information fehlt, darf er sich über diese bei der Verwaltung informieren.

§ 4

Gewährung und Ablehnung des Antrags

(1) Die Stadt kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Auskünfte erteilt der Oberbürgermeister, oder eine von ihnen beauftragte Person. Begehrt die antragstellende Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung.
Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

§ 5

Antragsbearbeitungsfrist

(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs bedarf keiner
Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung (§ 6) gefährdet würde.
Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind in diesen Fällen jedoch aktenkundig zu machen. Stadträte werden über Ablehnungen in der Stadtratssitzung informiert.

(3) Die Stadt stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung.
Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.
(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.
(5) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
§ 5
Antragsbearbeitungsfrist
(1) Die Stadt macht die Informationen innerhalb von einem Monat ab Eingang des Antrags zugänglich.
(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Informationen hat innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrags schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs bedarf keiner
Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung (§ 6) gefährdet würde.
Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind in diesen Fällen jedoch aktenkundig zu machen. Stadträte werden über Ablehnungen in der Stadtratssitzung informiert.

(3) Soweit die Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigt, kann die Frist des Abs. 1 und 2 um zwei Monate verlängert werden. Die antragstellende Person ist über die Fristverlängerung und deren Gründe schriftlich zu informieren.

§ 6

Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche einzelner entgegenstehen.

(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht, soweit und solange
a) die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
b) es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils
gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten Dritter
handelt,
c) es sich bei den Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
d) es sich bei den Informationen um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen,
Protokolle vertraulicher Beratungen und Ähnliches handelt
(Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses),
e) die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche Verfahrensabläufe oder den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess, insbesondere auch den Ablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarverfahrens oder den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gefährden könnte oder
f) der Schutz geistigen Eigentums oder des Urheberrechts entgegensteht.

(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen.
Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeschlossenen Informationen.

(4) Liegt aus Sicht der Verwaltung ein wichtiger Grund für die Ablehnung des Antrags vor, wird dieser zur Genehmigung an den Stadtrat verwiesen und dort darüber abgestimmt, ob der Antrag bearbeitet werden soll.

§ 7

Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlagen besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 8

Sitzungsinformationen für die Öffentlichkeit

Der rechtlich erlaubte Inhalt des RIS Rathaus-Informations-System soll allen Neuburgern digital zur Verfügung stehen, somit auf der Webseite der Stadt Neuburg einzusehen sein. Als Grundlage dient die Stellungnahme vom 25.03.2014 des BaylfD. Daher werden folgende Inhalte veröffentlicht: Die öffentlich zugänglichen Niederschriften enthalten nur den Mindestinhalt des Art. 54 Abs. 1 GO enthalten, also Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Stadtratsmitglieder und die der abwesenden, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Dazu werden diejenigen Vorlagen und Anhänge zu jedem Beschluss veröffentlicht, bei denen keine personenbezogenen Daten enthalten sind. Die entsprechenden von der Verwaltung erstellten Dokumente sollen möglichst so formuliert werden, dass sie veröffentlicht werden können.

§ 9

Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neuburg an der Donau (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Neuburg an der Donau (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Die Kostensatzung der Stadt Neuburg an der Donau wird geändert und ein entsprechender Gebührentatbestand aufgenommen.